Ferientermine 2011 in Thüringen
Winter 31.01. - 05.02.11
Ostern 18.04. - 30.04.11
Pfingsten 11.06. - 14.06.11
Sommer 11.07. - 19.08.11
Herbst 17.10. - 28.10.11
Weihnachten 23.12.11 - 01.01.12
Insolvenzversicherung: Mit Abschluss des Reisevertrages ist eine Insolvenzversicherung bei der R+V Versicherung zu Ihren Gunsten abgeschlossen. Sie erhalten den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein mit Ihren Reiseunterlagen.
Kinderermäßigung Bei allen Reisen gewähren wir für Kinder bis 11 Jahre eine Ermäßigung von 20% , bei einer Belegung im 3. Bett mit 2 Vollzahlern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busunternehmen, Stand 24. April 2002, die in den Reisebüros vorliegen.
Die Abholung der Fahrgäste erfolgt bei Mehrtagesfahrten ab Heimatort/Wohnort, bei Tagesfahrten nach Vereinbarung.
Reisegepäck Aufgrund des beschränkten Stauraumes der Busse und den neuen internationalen Richtlinien zur Achslast von Reisebussen, bitten wir Sie, folgende Regeln zu beachten: pro Person 1 Koffer bis max. 20 kg und ein Handgepäck bis max. 5 kg.
Pass- und Visabestimmungen Wir bitten Sie, auf die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente vor Abreise zu achten. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Reisebüro (DIE BESTEN REISEBÜROS IN IHRER NÄHE SIND UNSERE PARTNER FÜR SIE VOR ORT) oder bei Thüringer Rhöntourist über die gültigen Einreisebestimmungen Ihres jeweiligen Gastlandes, und beantragen Sie die entsprechenden Dokumente rechtzeitig.
Stornofristen
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen:
bei Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn: 10 %
bei Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn: 15 %
bei Rücktritt bis zwei Wochen vor Reisebeginn: 35 %
und bei Rücktritt bis 5 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Gesamtreisepreises.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge (AGB's)
1. Abschluss des Reisevertrages
a)
Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des
Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen
werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen
schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn
es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor
Reisebeginn handelt.
b)
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsschluss.
c)
Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen
vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche
Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an den
Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen
wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht
innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung
zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand
nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt,
die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede
bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet
etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d)
Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so
liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der
Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser
Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung
der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
e)
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in
den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen
ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen
Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung, außer bei
Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder vereinbarte Beschaffenheiten
fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die
Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl.
§§ 675,631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
a)
Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur
nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der
nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises zu zahlen.
c)
Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen.
d)
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
e)
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht
nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
a)
Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich
berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b)
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere
nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu
beachten.
c)
Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder
vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung
und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer
1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 %
des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach
Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie
sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b)
Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige
Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 %
des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d)
Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a)
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
b)
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Änderungsgrund zu erklären.
c)
Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a)
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen vor
Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei
Wochen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis
eine Woche vor Reisebeginn und danach fallen 50 % des
Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
b)
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c)
Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch
auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung
sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt
der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann
der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein
Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach
entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie
dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a)
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme
nicht aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
c)
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro.
9. Reiseabbruch
Wird
die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in
Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der
Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere
Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an
sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in
diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte
Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben
unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a)
Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und
in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und
die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
b)
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.
a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c)
Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d)
Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang
der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e)
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des
Reisevertrages.
b)
Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder
noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu
bemessende Entschädigung verlangen.
c)
Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a)
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des
Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim
Reiseleiter,
oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt
anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die
Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den
Reiseunterlagen.
Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm
keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende
mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom
Unternehmer zu erstatten.
Die §~ 346 Abs. 1,347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
c)
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb
der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der
Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse
des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d)
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die
Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist,
verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und
für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e)
Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine
Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der
erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3
BGB ). Das
gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen
für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die
Mehrkosten zu tragen.
f)
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der
Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13.
wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a)
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
b)
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d)
Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a)
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §~ 651 c bis 651 f
BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur
geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b)
Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist
von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den
Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden
verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c)
Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a)
Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch
Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher
Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin,
die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne
Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b)
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den
Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu
schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c)
Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die
Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden
zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums),
so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die
Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b)
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen
Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder
Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
ADAC Test 2004 - Sicherheit von Busreisen Der ADAC - Deutschlands größter Automobilclub - führte im Jahr 2004 wieder einen Sicherheitstest bei Busreisen durch.
Unsere Unternehmen erreichte dabei die Gesamtwertung "gut"
|